Chirlyart Fotografie
Chirlyart Photography
▾

Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Chirlyart Fotografie · Chirly Chantal Hübenthal · Fotografen-Handwerk · Fassung 2026

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Fotovertrages und werden jedem Vertrag als Anlage beigefügt. Vertragspartnerin ist Chirly Chantal Hübenthal, Chirlyart Fine Art Photography, Ürdinger Str. 2a, 50733 Köln – nachfolgend „Fotografin“ genannt.

I. Allgemeines

1. Die Produktion von Bildern und anderen Werken sowie die Erteilung von Nutzungsrechten hierüber erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Verträge, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von diesen Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt – auch dann nicht, wenn die Fotografin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

3. Werke im Sinne dieser Bedingungen sind alle von der Fotografin hergestellten Lichtbilder und sonstigen grafischen Werke, bewegt oder unbewegt, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.

II. Urheberrecht und Nutzungsrechte

1. Der Fotografin steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.

2. Die hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.

3. Überträgt die Fotografin Nutzungsrechte, ist im Zweifel nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden.

4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung aller aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen über.

5. Der Besteller eines Bildes im Sinne des § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, sofern die entsprechenden Nutzungsrechte nicht übertragen wurden. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.

6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann die Fotografin verlangen, als Urheberin genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

7. Ohne ausdrückliche Vereinbarung sind nicht gestattet: a) die Bearbeitung der Werke (z. B. Foto-Composing, Montage, sonstige elektronische oder analoge Manipulation) sowie deren Vervielfältigung und Verbreitung; b) die Verbreitung im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch bestimmt sind, sowie auf sonstigen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren; d) die Nutzung zum Training oder zur Auswertung generativer KI-Systeme.

8. Die Fotografin ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, sofern dies nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt die Fotografin berechtigt, die Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Bei TFP-Vereinbarungen dürfen die entstandenen Werke darüber hinaus über Bildagenturen und soziale Medien verbreitet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist; bei PAY-Shootings gilt dies nur nach gesonderter Freigabe.

III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt, Aufbewahrung

1. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Moodboards, Plänen und anderen Unterlagen behält sich die Fotografin sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich zurückzugeben.

2. Für die Herstellung der Werke wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder Pauschale vereinbart. Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Material- und Laborkosten, Studiomieten, Datenhandling etc.) trägt der Auftraggeber. Die Bereitstellung von Datenträgern, Dateien und Daten ist gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Es gilt die jeweils aktuelle Preisliste der Fotografin, soweit nichts anderes vereinbart ist.

3. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen bleiben die gelieferten Werke und Datenträger Eigentum der Fotografin.

4. Hat der Auftraggeber keine ausdrücklichen Weisungen zur Gestaltung der Lichtbilder erteilt, sind Reklamationen zur Bildauffassung sowie zur künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, trägt er die Mehrkosten.

5. Die Fotografin ist nicht verpflichtet, Negative oder digitale Daten zu speichern, nachdem die Werke abgenommen und vertragsgemäß zur Verfügung gestellt wurden. Eine längere Aufbewahrung ist gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

IV. Haftung

1. Die Haftung der Fotografin und ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten sowie beim Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB); insoweit haftet die Fotografin für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall des Lieferverzugs ist für jede vollendete Woche des Verzugs auf 0,5 % der vereinbarten Vergütung, insgesamt auf 5 % begrenzt. Die Haftung bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

2. Für Lichtbeständigkeit und Haltbarkeit von Printprodukten haftet die Fotografin nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller.

3. Zusendung und Rücksendung von Werken, Vorlagen und Datenträgern erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Versendung erfolgt.

V. Nebenpflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber versichert, an allen übergebenen Vorlagen und Werken das Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zu besitzen. Er stellt die Fotografin von Ersatzansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen.

2. Der Auftraggeber stellt Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung und holt sie unverzüglich nach der Aufnahme wieder ab. Erfolgt die Abholung nicht innerhalb von zwei Werktagen nach Anzeige der Beendigung, kann die Fotografin Lagerkosten berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einlagern. 14 Tage nach Aufforderung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung auf den Auftraggeber über.

VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar, Schadensersatz

1. Zeitpläne und Liefertermine sind nur bindend, wenn sie von der Fotografin ausdrücklich als bindend bestätigt wurden.

2. Wird die vorgesehene Zeit aus Gründen, die die Fotografin nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, erhöht sich das Honorar entsprechend. Bei vereinbartem Zeithonorar erhält die Fotografin auch für Wartezeiten den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.

3. a) Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung der Urheberin, hat der Auftraggeber Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Entgelts zu zahlen, mindestens jedoch 200,00 € pro Bild und Einzelfall. b) Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Werkes ist Schadensersatz in Höhe des Doppelten des vereinbarten Nutzungsentgelts zu zahlen, mindestens jedoch 200,00 € pro Werk und Einzelfall. c) Kündigt der Auftraggeber den Auftrag vor Beginn der Ausführung, ohne dass die Fotografin ein Verschulden trifft, sind 25 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu zahlen; eine Anzahlung wird verrechnet bzw. einbehalten. d) Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

VII. Datenschutz

Die mitgeteilten Daten des Auftraggebers werden elektronisch gespeichert, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsbeziehung erforderlich ist. Die Fotografin verpflichtet sich, alle im Rahmen des Auftrags bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Es gelten ergänzend die Regelungen in § 10 des Fotovertrages.

VIII. Publikation

Die Fotografin weist darauf hin, dass insbesondere bei TFP-Vereinbarungen eine internationale Publikation in Magazinen oder im Internet erfolgen kann. Ein Anspruch auf Veröffentlichung besteht nicht.

IX. Schlussbestimmungen

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute oder ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Geschäftssitz der Fotografin als Gerichtsstand vereinbart. Es gilt deutsches Recht.

X. Sonstiges

Die Fotografin weist darauf hin, dass der Auftraggeber für die gezahlte Vergütung möglicherweise Beiträge zur Künstlersozialkasse abführen muss. Hierüber informiert sich der Auftraggeber selbst. Die Fotografin ist Kleinunternehmerin nach § 19 UStG; Umsatzsteuer wird daher nicht berechnet und nicht ausgewiesen.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner